AGB

Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen des VDEh-Betriebsforschungsinstitutes GmbH, Fassung 2008/1

Das Betriebsforschungsinstitut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Es führt überwiegend Auftragsforschung im Bereich der angewandten Forschung durch und erschließt dazu technologisches Neuland. Die nachfolgenden Bedingungen sind auf diese Besonderheiten zugeschnitten.

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge, die dem Betriebsforschungsinstitut erteilt werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn das Betriebsforschungsinstitut stimmt ihrer Geltung schriftlich zu. Soweit die nachfolgenden Bedingungen keine anderen Regelungen vorsehen, finden auf alle Forschungs- und Entwicklungsaufträge die Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.
1.2 Sofern in den nachfolgenden Bedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung des Betriebsforschungsinstitutes, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, für Schäden enthalten ist, gilt dieser Ausschluss oder die Begrenzung nicht für eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

2 Vertragsgegenstand, Bearbeitungszeit

2.1 Gegenstand des Forschungs- und Entwicklungsauftrages sind die im Angebot des Betriebsforschungsinstitutes vorgesehenen Arbeiten.
2.2 Soweit das Angebot oder der Forschungs- und Entwicklungsauftrag eine Bearbeitungszeit oder Termine enthält, gelten diese nur dann als verbindlich, wenn das Betriebsforschungsinstitut deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt hat. Erkennt das Betriebsforschungsinstitut, dass die verbindliche Bearbeitungszeit oder der verbindliche Termin nicht eingehalten werden kann, wird es dem Auftraggeber die Gründe für die Verzögerung mitteilen und mit dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung vereinbaren.

3 Vergütung

3.1 Die Vergütung wird grundsätzlich als Festpreis berechnet. Abweichend davon können die Vertragspartner vereinbaren, dass nach Aufwand – gegebenenfalls mit Kostenobergrenze – zu vergüten ist. Die Umsatzsteuer wird der Vergütung jeweils hinzugerechnet.
3.2 Das Betriebsforschungsinstitut wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, dass mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Forschungs- und Entwicklungsergebnis nicht erreicht werden kann. Zugleich wird das Betriebsforschungsinstitut dem Auftraggeber eine angemessene Anpassung der Vergütung vorschlagen. Falls diese aus Gründen erforderlich wird, die bei Auftragserteilung für das Betriebsforschungsinstitut weder vorhersehbar waren noch von ihm zu vertreten sind und auch keine anderweitige Einigung mit dem Auftraggeber erzielt wird, wird die vorgeschlagene Anpassung verbindlich.

4 Zahlungen

4.1 Zahlungen sind gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan bestimmt sich die Fälligkeit nach dem in der Rechnung genannten Fälligkeitsdatum. Zahlungen sind ohne Abzug unter Angabe der Rechnungsnummer auf das angegebene Konto des Betriebsforschungsinstitutes zu leisten.
4.2 Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Betriebsforschungs¬institutes ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung vorliegen.
4.3 Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5 Forschungs- und Entwicklungsergebnis. Nutzungsrechte

5.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
5.2 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom Betriebsforschungsinstitutes darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Der Auftraggeber erstattet dem Betriebsforschungsinstitut einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung sowie Verteidigung der Schutzrechte und entrichtet bei Benutzung eine pauschale Arbeitnehmererfindervergütung, deren Höhe im Einzelfall vereinbart wird.
5.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 5.2 an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den vom Betriebsforschungsinstitut darauf angemeldeten sowie ihm erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber dem Betriebsforschungsinstitut zu erklären. Das Betriebsforschungsinstitut behält insoweit ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für Forschungs- und Entwicklungszwecke.
5.4 Der Auftraggeber erhält an den bei Durchführung des Auftrages entstandenen urheberrechtlich geschützten Werken, erstellten Datenbanken sowie am entstandenen Know-how ein nicht ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
5.5 Erfindungen, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam erzielt werden (Miterfindungen), können von jedem Vertragspartner benutzt und lizenziert werden, ohne dass ein finanzieller Ausgleich erfolgt. Die Vertragspartner tragen jeweils einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der betreffenden Schutzrechte. Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die bei Durchführung des Auftrages von den Vertragspartnern gemeinsam geschaffen werden (Miturheberrechte), gilt Ziff. 5.5 Satz 1 entsprechend.
5.6 Werden bei Durchführung des Auftrages bereits vorhandene Schutzrechte des Betriebsforschungsinstitutes verwandt, die zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig sind, erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit dem keine anderweitigen Verpflichtungen des Betriebsforschungsinstitutes entgegenstehen.

6 Schutzrechte Dritter

6.1 Das Betriebsforschungsinstitut wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm während der Durchführung des Auftrages bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die der gemäß Ziff. 5 vereinbarten Nutzung entgegenstehen könnten. Die Vertragspartner werden einvernehmlich entscheiden, in welcher Weise diese Schutzrechte bei der weiteren Auftragsdurchführung berücksichtigt werden.
6.2 Bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet das Betriebsforschungsinstitut, falls es seine Hinweispflicht verletzt hat, nach Maßgabe der Ziff. 7.2 und 8.6. Im Übrigen ist die Haftung des Betriebsforschungsinstitutes bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter ausgeschlossen. Bei kauf- und werkvertraglichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten haftet das Betriebsforschungsinstitut ausschließlich nach Ziff. 8.

7 Haftung

7.1 Das Betriebsforschungsinstitut steht für die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ein, nicht aber für das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungsziels.
7.2 Die Haftung des Betriebsforschungsinstitutes, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen aus Pflichtverletzungen und Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) haften das Betriebsforschungsinstitutes, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auch bei leichter Fahrlässigkeit. In jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, wobei jegliche Haftung für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen ist.
7.3 Erbringt das Betriebsforschungsinstitut die ihm obliegende Leistung nicht, nicht mit dem Eintritt der Fälligkeit oder nicht wie geschuldet, kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen der §§280 ff. BGB Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
7.4 Insgesamt ist die Haftung des Betriebsforschungsinstitutes aus jedem Rechtsgrunde auf den Gesamtauftragswert beschränkt, soweit nicht höherer Versicherungsschutz besteht.

8 Sonderregelung für kauf- und werkvertragliche Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

8.1 Soweit das Betriebsforschungsinstitut aufgrund einer ausdrücklichen Zusage die Herstellung und Lieferung einer dem Stand der Technik entsprechenden Sache als Forschungs- und Entwicklungsergebnis schuldet, finden bei Mängeln die betreffenden Regelungen des Kauf- oder Werkvertragsrechts nur nach Maßgabe nachfolgender Absätze Anwendung.
8.2 Erweist sich das vom Betriebsforschungsinstitut erzielte Forschungs- und Entwicklungsergebnis als mangelhaft, erhält das Betriebsforschungsinstitut zunächst die Gelegenheit, den Mangel – je nach Art des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – im Wege der Nacherfüllung, nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, zu beseitigen. Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter erfolgt die Nacherfüllung derart, dass das Betriebsforschungsinstitut für den Auftraggeber die Befugnis zur vertragsgemäßen Nutzung erwirkt oder das Forschungs- und Entwicklungsergebnis so modifiziert, dass betroffene Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.3 Wenn das Betriebsforschungsinstitut die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder die Herabsetzung der geschuldeten Vergütung (Minderung) verlangen oder, bei einem erheblichen Mangel, vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber den Rücktritt nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die Ablehnung oder das Fehlschlagen der Nacherfüllung bzw. spätestens 14 Tage nach dem Zeitpunkt erklärt, zu dem für den Auftraggeber die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung erkennbar wird.
8.4 Der Auftraggeber hat das vom Betriebsforschungsinstitut gelieferte Forschungs- und Entwicklungsergebnis unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für erkennbare Mängel leistet das Betriebsforschungsinstitut nur Gewähr, wenn sie dem Betriebsforschungsinstitut innerhalb einer Frist von 14 Tagen angezeigt werden.
8.5 Auf Schadensersatzansprüche des Auftraggebers infolge von Mängeln finden die Haftungsregelungen der Ziffn. 7.2, 7.3 und 7.4 Anwendung.
8.6 Bei einem Rechtsmangel aufgrund der Verletzung von Schutzrechten Dritter haftet das Betriebsforschungsinstitut nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, der Auftraggeber das Forschungs- und Entwicklungsergebnis vertragsgemäß benutzt und insoweit von dem Dritten berechtigterweise in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber das Betriebsforschungsinstitut über die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert hat.
8.7 Ansprüche aufgrund von Mängeln verjähren gemäß Ziff. 9.

9 Verjährung

9.1 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Pflichtverletzung und aus Delikt verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Absatz 1 Nr. 2,479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Absatz 1 Nr.2 1. Alternative (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder das Betriebsforschungsinstitut wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit haftet.
9.2 Falls die Abnahme des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses vorgesehen ist, beginnt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln gemäß Ziff.9.1 mit der Abnahme, andernfalls mit der Übergabe.
9.3 Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern über Ansprüche oder über die den Anspruch begründenden Umstände hemmen die Verjährung. Die hemmende Wirkung endet, wenn ein Vertragspartner dem Wunsch des anderen Vertragspartners zur Fortführung der Verhandlungen nicht innerhalb von 4 Wochen nachkommt.

10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Auftraggeber erhält das Eigentum am Forschungs- und Entwicklungsergebnis sowie die in Ziffn. 5.2, 5.3, 5.4 und 5.6 genannten Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung. Eigentum des Betriebsforschungsinstitutes und Nutzungsrechte dürfen weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden.
10.2 Für den Fall, dass das Eigentum des Betriebsforschungsinstitutes an dem Forschungs- und Entwicklungsergebnis durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erlischt, wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum an der in diesem Fall entstandenen einheitlichen Sache bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf das Betriebsforschungsinstitut übergeht.
10.3 Für den Fall der Weiterveräußerung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses tritt der Auftraggeber alle Rechte aus der Weiterveräußerung bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung mit dinglicher Wirkung an das Betriebsforschungsinstitut ab.

11 Geheimhaltung

11.1 Die Vertragspartner werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Beendigung des Auftrages Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die dem anderen Vertragspartner oder der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des anderen Vertragspartners bekannt oder allgemein zugänglich wurden oder Informationen entsprechen, die dem anderen Vertragspartner von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden oder von einem Mitarbeiter des anderen Vertragspartners, der keine Kenntnis der mitgeteilten Informationen hatte, selbständig entwickelt wurden.
11.2 Dritte im Sinne dieser Vorschrift sind nicht Unterauftragnehmer des Betriebsforschungsinstitutes, die von ihm im Rahmen des Auftrages mit Teilleistungen betraut werden und zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

12 Veröffentlichung, Werbung

12.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsforschungsinstitut berechtigt, das Forschungs- und Entwicklungsergebnis unter Nennung des Urhebers und des Betriebsforschungsinstitutes zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, dass z. B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtsanmeldungen nicht beeinträchtigt werden. Für Zwecke der Werbung darf der Auftraggeber den Namen des Betriebsforschungsinstitutes nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung verwenden.
12.2 Veröffentlichungen des Betriebsforschungsinstitutes, die den Anwendungszweck betreffen, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt, soweit der Auftraggeber ausschließliche Rechte gemäß Ziff. 5.3 erhalten hat.

13 Kündigung

13.1 Sofern nach Ablauf von sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, sind beide Vertragspartner zur ordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Kalendermonats berechtigt. Im Übrigen besteht kein ordentliches Kündigungsrecht.
13.2 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen.
13.3 Nach wirksamer Kündigung wird das Betriebsforschungsinstitut dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Forschungs- und Entwicklungsergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Betriebsforschungsinstitut die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten. Personalkosten werden nach Zeitaufwand erstattet. Für den Fall, dass die Kündigung auf einem Verschulden eines der Vertragspartner beruht, bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

14 Sonstiges

14.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
14.2 Erfüllungsort für Leistungen des Betriebsforschungsinstitutes ist Düsseldorf.
14.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
14.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.